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Rechte und Pflichten

  Mi, 01.01.2014

Ein einzelner Eigentümer hat innerhalb der Gemeinschaft in erster Linie das Recht, seine Sonderrechte so zu benutzen, wie es ihm beliebt.

Hier müssen natürlich sofort wieder Einschränkungen nachgeschoben werden. Wie ein Eigentümer seine Objekte innerhalb ausstattet und benutzt, ist seine Sache. Er darf die anderen Eigentümer aber dabei nicht stören. So ist es ihm z.B. unbenommen, seine Wohnung total umzubauen. Dass während des Umbaus gewisse Störungen entstehen, ist normal. Eine dauernde Störung darf aber nicht auftreten. Beispielsweise indem gemeinsame Leitungen verschoben oder dauernd unterbrochen werden.

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