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  Fr, 16.06.2017

«Zu unserer Eigentumswohnung gehört ein Sitzplatz. Dürfen wir dort einen Baum pflanzen?»

Der reglementarisch zugewiesene Sitzplatz zu einer Einheit hat die ausschliessliche Nutzung zur Folge und darf somit von anderen Parteien nicht benützt werden. Man nennt dies auch das Sondernutzungsrecht. Das Sondernutzungsrecht unterscheidet sich vom Sonderrecht (z. B. Wohnung), welches drei Bedingungen erfüllen muss: a) einen eigenen Zugang, b) in sich abgeschlossen und c) wirtschaftliche Einheit.

Mit dem Sondernutzungsrecht hat eine Einheit somit «nur» ein ausschliessliches Recht an einem gemeinschaftlichen Teil (z. B. Gartensitzplatz). Da es sich dabei um einen gemeinschaftlichen Teil handelt, kann folglich die Gemeinschaft auch mitbestimmen.

Die Pflanzung eines Baumes darf somit nicht in Eigenregie vorgenommen werden, da der Garten immer ein gemeinschaftlicher Teil ist und es bei einer Baumbepflanzung auch um die äussere Erscheinung der gesamten Liegenschaft geht. Die Gemeinschaft kann mittels eines Traktandums an einer Versammlung oder auf dem Zirkularweg (Achtung, immer Einstimmigkeit vonnöten) abgeholt werden. Dann kann man eventuell seinen Baumwunsch umsetzen.

Die Regeln in der Gemeinschaft sowie die Aufteilung der verschiedenen Rechte und Pflichten (sprich: der Kosten) sind im Stockwerkeigentums-Reglement festgehalten. Dass die Regeln einer Gemeinschaft so festgehalten sind, ergibt durchaus Sinn, da es oft die kleinen Dinge sind (Kommunikation, Absprache, Respekt, usw.) welche das angenehme Nebeneinander erst ermöglichen. Wenn ein Stockwerkeigentümer die Gemeinschaft einfach «übergeht» respektive seine Wünsche ohne Berücksichtigung des Reglements umsetzt, riskiert er, die Gemeinschaft gegen sich aufzubringen und bringt dadurch den Hausfrieden in Gefahr._

Der Autor

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Michel Wyss
Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis, Wyss Liegenschaften GmbH

Aus «casanostra» 141

casanostra 141 - Juni 2017

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