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Anfechten eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft

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  Do, 28.08.2014

An Versammlungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften werden Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden, das alle Mitglieder zur Kenntnis erhalten. Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme kann ein Beschluss angefochten werden, wenn er das Gesetz oder die Statuten (Reglement, Hausordnung, frühere Beschlüsse usw.) der Gemeinschaft verletzt. Wer einen Beschluss anfechten will, darf ihm an der Versammlung aber nicht zugestimmt haben.

Gründe und Fristen

Mögliche Gründe für eine Anfechtung sind zum Beispiel, wenn ein Eigentümer durch den Beschluss sehr benachteiligt würde und dieser Umstand nicht oder zu wenig berücksichtigt oder wenn eine Abstimmung falsch protokolliert wurde. Auch denkbar ist, dass ein Mitglied versehentlich keine Einladung erhalten hat oder nötige Informationen im Vorfeld eines Beschlusses zurückgehalten wurden. Wird ein Beschluss nicht innert Monatsfrist angefochten, tritt er definitiv in Kraft. Ein angefochtener Beschluss ist nicht ungültig, nur weil er angefochten wurde. Es empfiehlt sich aber, ihn pendent zu halten, solange das Verfahren läuft. Im Grundsatz gilt dennoch: Der Beschluss ist mit Anfechtungsvorbehalt gültig, solange der Richter nicht anders entscheidet.

Die Autorin

Karin Weissenberger
Leiterin des Beratungsteams von Casafair Schweiz

Aus «casanostra» 126

casanostra 126 - September 2014

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