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Hund und Katze in der Mietwohnung

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  Do, 09.10.2014

Mit einem Tier zusammenzuleben, kann für den Halter und die Hausgemeinschaft bereichernd sein. Tiere können aber auch störende Immissionen verursachen. Die künftigen Besitzer müssen deshalb vor der Anschaffung nicht nur die Bedürfnisse des Tieres abklären, sondern auch eine Bewilligung des Eigentümers einholen. Keine Bewilligung braucht es für Kleintiere wie Meerschweinchen, Hamster und Ziervögel. Bei Katzen, Hunden und anderen grösseren oder gefährlichen Tieren entscheidet die Eigentümerschaft, ob sie die Haltung bewilligt.

Gründe für ein Verbot

Die Gründe für ein Verbot können vielfältig sein und reichen von Angst über Lärm, Schäden und Verunreinigungen bis zur Zusammensetzung der Mieterschaft. Missbräuchlich wäre, wenn einem Mieter die Tierhaltung grundlos verboten, andern Mietern im gleichen Haus jedoch bewilligt würde. Eine einmal bewilligte Tierhaltung gilt nicht automatisch für immer. Es ist möglich, die Tierhaltung nur auf ein bestimmtes Tier zu beschränken. Die Tierhaltung kann auch widerrufen werden, wenn sich der Halter des Tieres nicht an Regeln hält. Wird die Hausordnung verletzt oder werden Mitmieter dauerhaft gestört, so kann die Bewilligung entzogen, im schlimmsten Fall auch die Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht gezogen werden.

Die Autorin

Karin Weissenberger
Leiterin des Beratungsteams von Casafair Schweiz

Aus «casanostra» 127

casanostra 127 - Oktober 2014

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