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Wenn der Fiskus eine Mehrwertabgabe einfordert

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  Do, 06.09.2018

Seit 2014 sind die Kantone aufgrund des revidierten Raumplanungsgesetzes verpflichtet, Planungsvorteile «angemessen» auszugleichen. Dies hat für GrundeigentümerInnen finanzielle Folgen.

Im Rahmen der am 3. März 2013 vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) ist unter anderem der Gesetzgebungsauftrag über den Ausgleich planungsbedingter Mehrwerte (Mehrwertabgabe) präzisiert und insofern verschärft worden, als das Bundesrecht nun selber eine zwingende Mindestregelung enthält, die von den Kantonen innert fünf Jahren in ihrer Gesetzgebung umgesetzt werden muss. Ansonsten würde die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig. Diese Umsetzungsfrist läuft demnächst ab.

Die Autor*innen

Corina Berger

Corina Berger
MLaw, Rechtsanwältin, Häusermann + Partner, Bern

Oliver Reinhardt

Oliver Reinhardt
lic. iur., Notar, Häusermann + Partner, Bern

Aus «casanostra» 147

casanostra 147 - September 2018

Genau prüfen lohnt sich

Auch wenn die zuständige Behörde dereinst eine Verfügung erlässt und aufgrund einer Ein-, Um- oder Aufzonung die Mehrwertabgabe eingefordert wird, stehen die üblichen Rechtsmittel offen. Eine Verfügung kann angefochten werden. Ob sich dies lohnt, sollte im Einzelfall überprüft werden.

Der Hausverein Schweiz empfiehlt, bei Unklarheiten und Fragen den Beratungsservice zu konsultieren.

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